Das OLG Stuttgart klärte in einer Entscheidung vom 16.04.2019 (Aktenzeichen 18 UF 57/19) die Frage, ob eine vorehelich angeschaffte Hündin nach der Scheidung zweier Hundehalter der Ehefrau zugewiesen werden müsse. Zuvor einigte sich das Paar über einen regelmäßigen Umgang des Frauchens mit der Hündin. Nun verlangte die Frau aber die Herausgabe und damit den alleinigen Umgang.
Herausgabe aus dem Eigentum
Grundsätzlich möglich wäre die
Herausgabe nach den gesetzlichen Regelungen zum Eigentum. Tiere sind zwar keine
Sachen und werden auch besonders geschützt. Allerdings sind nach § 90 a BGB die
für Sachen geltenden Vorschriften auf Tiere entsprechend anzuwenden. Ein
Herausgabeanspruch könnte also bestehen. In diesem Fall war es aber so, dass
die Hündin laut dem Abgabevertrag des Tierhilfevereins im Alleineigentum des Ehemannes
stand. Die Ehefrau habe also kein Eigentum an der Hündin nachweisen können und hatte
deshalb keinen Herausgabeanspruch aus Eigentum.
Sie brachte zwar noch vor, dass sie sich wie ein Kind um die Hündin gekümmert
habe. Dies änderte jedoch nichts an der Eigentumslage.
Zuweisung nach Vorschrift über Haushaltsgegenstände
Für die Zuweisung eines Hundes nach der Scheidung gelten im Übrigen die für Haushaltsgegenstände geltenden Vorschriften (§ 1568 b Abs. 1 BGB). Hier wird aber eine Überlassung an den Ehepartner nur bei gemeinsamen Eigentum vorgesehen. Die Zuweisung von einer im Alleineigentum des anderen Partners stehenden Sache, kann also gerade nicht verlangt werden. Hier stand der Ehemann im Abgabevertrag des Tierhilfevereins als alleiniger Eigentümer. Die Ehefrau konnte damit nicht nachweisen, dass sie zumindest auch Miteigentum an der Hündin hatte. Damit konnte sie auch nicht die Zuweisung der Hündin nach dieser Vorschrift verlangen.
Aufenthaltsveränderung auch nicht zum Wohl des Tieres
Das Gericht entschied weiter, dass, selbst wenn hier gemeinsames Eigentum vorliegen sollte, eine Trennung der Hündin vom Ehemann nicht mehr im Wohle des Tieres stünde. Das Paar lebte bereits drei Jahre in Trennung und die Hündin seitdem im Haus des Ehemannes.
Anspruch auf Umgang mit der Hündin
Hier wurde vom Gericht zudem die Frage geklärt, ob es so etwas wie ein Umgangsrecht auch bei Hunden geben könne. Ein solches Recht sei zwar mit Kindern gesetzlich vorgesehen, bei Haustieren allerdings nicht und ein solches ließe sich auch nicht aus einem Umgangsrecht mit Kindern ableiten.
Ergebnis
Zusammengefasst bedeutet das für die Frage nach einem Anspruch auf den Umgang mit der Hündin nach der Scheidung, dass ein solches Recht nicht existiert. Man könnte hier zwar über einen Herausgabeanspruch aus Eigentum nachdenken, dafür müsste sich die Hündin aber auch im Eigentum des Anspruchstellers befinden. Auch eine Zuweisung nach den familienrechtlichen Vorschriften über Haushaltsgegenstände setzt zumindest ein gemeinsames Eigentum der Ehegatten voraus. Liegt auch das nicht vor, so kann der betreffende Ehegatte keine Zuweisung verlangen.