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Taschenrechner am Steuer – Nicht nur das Handy ist verboten

Das Oberlandesgericht Braunschweig hat am 03.07.2019 entschieden, dass auch ein Taschenrechner mit Speicherfunktion ein elektronisches Gerät im Sinne des § 23 Abs. 1 a StVO ist und somit dessen Bedienung beim Führen eines Fahrzeugs rechtswidrig ist.

Was war passiert?

Der Betroffene war mit überhöhter Geschwindigkeit mit einem Sattelzug auf der Bundesautobahn A2 in Fahrrichtung Dortmund unterwegs. Während der Fahrt berechnete Fahrzeugführer mit einem Taschenrechner das Gewicht der mitgeführten Ladung. Dieser Taschenrechner verfügte über eine Speicherfunktion, welche das Abrufen eines zuvor berechneten Ergebnisses ermöglichte.

Entscheidung des Gerichts

Das Oberlandesgericht Braunschweig hat festgestellt, dass durch das Abrufen und Anzeigen eines im Speicher hinterlegten Ergebnisses dem Verwender eine Information preisgegeben wird und somit der Taschenrechner im Sinne des § 23 Abs. 1 a StVO ein elektronisches Gerät ist, das der Information dient oder zu dienen bestimmt ist. Folglich ist die Verwendung eines Taschenrechners mit Memory-Funktion beim Führen eines Fahrzeugs rechtswidrig und nur unter den Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 a S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StVO erlaubt. Der Fahrer hatte nach Ansicht des Gerichts die Berechnung mit dem Taschenrechner auch willentlich und wissentlich vorgenommen. Somit hat das Gericht den Fahrer wegen einer vorsätzlich begangenen Ordnungswidrigkeit gem. § 23 Abs. 1 a StVO in Tateinheit mit dem Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße verurteilt.

Grundlage der Entscheidung

Mit Wirkung zum 19.10.2017 hatte der Gesetzgeber § 23 Abs. 1 a StVO geändert. Ursprünglich umfasste die Vorschrift nur das Verbot der Nutzung von Mobil- und Autotelefonen. Nach der neuen Fassung des § 23 Abs. 1 a S. 1 StVO darf derjenige, der ein Fahrzeug führt, „ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information der Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist“, nur unter den in § 23 Abs. 1 a S. 1 Nr. 1 und Nr.  2 StVO genannten Voraussetzungen benutzen. Der Gesetzgeber wollte mit dieser Änderung Regelungslücken schließen und die Verkehrssicherheit verbessern, indem die Ablenkung durch Tätigkeiten, die nicht mit dem Verkehrsgeschehen zu tun haben, reduziert wird.

Fazit

Durch die Neuregelung des § 23 Abs. 1 a StVO ist nicht nur die Benutzung eines Handys beim Führen eines Fahrzeugs untersagt, sondern auch die Verwendung anderer elektronischen Geräte am Steuer kann zu einer Strafe führen.

Andreas Weizel
Andreas Weizel
Dieser Artikel wurde verfasst von Andreas Weizel. Er ist Rechtsanwalt sowie Fachanwalt für Familienrecht.