Die Mieterhöhung – Ihre Rechte im Falle einer Mieterhöhung
2. März 2020

Der Anspruch auf Ergänzung des Pflichtteils

Haus

Einem durch Testament enterbtem Kind, dem enterbten Ehegatten und den eventuell enterbten noch lebenden Eltern eines Verstorbenen steht der sogenannte Pflichtteilsanspruch zu. Doch was passiert mit Vermögenswerten, die der Verstorbene (der sog. Erblasser) vor seinem Versterben verschenkt?
In diesen Fällen steht dem Pflichtteilsberechtigten der Pflichtteilsergänzungsanspruch (§§ 2325 ff. BGB) zu. Einen ersten Überblick über das Pflichtteilsrecht finden Sie in unserem Blog-Beitrag vom 13.02.2020. Pflichtteilsergänzungsansprüche stehen dem enterbten Pflichtteilsberechtigten dann zu, wenn der Erblasser einen Vermögenswert (meistens ein Haus, eine Eigentumswohnung oder eine größere Geldsumme) verschenkt. In diesem Fall wird der verschenkte Wert dem Nachlass (fiktiv; der Gegenstand ist ja tatsächlich nicht mehr vorhanden) hinzugerechnet. Von diesem Wert werden allerdings für jedes Jahr, das seit der Schenkung vergangen ist, 10% des Wertes abgezogen (sog. Abschmelzung). Die Schenkung ist in diesem Fall also nach 10 Jahren auch aus dem Pflichtteilsergänzungsanspruch komplett heraus.
Aber auch von diesem Grundsatz gibt es Ausnahmen. Wenn der Erblasser etwa ein Haus verschenkt, sich an der Immobilie aber einen Nießbrauch oder ein Wohnungsrecht am gesamten Haus zurückbehält, weil er in der Immobilie noch weiter wohnen möchte, bis der Erbfall eintritt, beginnt die Abschmelzung erst mit der Löschung des Nießbrauchs oder des Wohnungsrechtes.

Zu dieser Art von Fall erging nunmehr ein sehr interessantes Urteil:
Das Oberlandesgericht Zweibrücken hat mit seinem Urteil vom 01.09.2020 (Az. 5 U 50/19) entschieden, dass die Schenkung der Immobilie eines Erblassers bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs nach 12 Jahren keine Berücksichtigung mehr findet, auch wenn sich der Erblasser ein Wohn- und Rückforderungsrecht vorbehalten hat. Ein ähnliches Urteil hatte zuvor der Bundesgerichtshof gefällt (BGH-Urteil vom 29. Juni 2016, Az. IV ZR 474/15).
Das Gesetz ordnet an, dass für den Beginn der Abschmelzungsfrist auf die „Leistung des verschenkten Gegenstandes“ abzustellen sei. Bei Immobilien ist dies die Eigentumsumschreibung in dem Grundbuch.
Die Rechtsprechung macht hiervon jedoch wie erwähnt Ausnahmen. Nur die Umschreibung des Eigentums ist nicht ausreichend. Der geschenkte Gegenstand muss auch tatsächlich aus dem Vermögen des Erblassers ausgeschieden sein. Dies ist nicht der Fall beim Vorbehalt von Nießbrauchsrechten o.ä. Auch ein Rückforderungsrecht kann den Beginn der 10-Jahres-Frist hemmen, weil kein endgültiger Verlust des Vermögens vorliegt.
In dem durch das OLG Zweibrücken entschiedenen Fall, hatte sich der Erblasser ein Wohnrecht nur an der Wohnung im Erdgeschoss des mehrgeschossigen Hauses vorbehalten. Die Wohnung im Obergeschoss stand dem Schenkungsempfänger belastungsfrei zur freien Verfügung.
Der Erblasser hatte sich zudem ein Rückforderungsrecht vorbehalten, welches aber nur ausgeübt werden konnte, wenn sich der Beschenkte eines bestimmten Verhaltens schuldig machen würde. Der alleinige Rückforderungswille des Erblassers sollte zur Rückübertragung gerade nicht ausreichen. Das OLG Zweibrücken entschied, dass die Zehnjahresfrist mit der Grundbuchumschreibung zu laufen begonnen hatte. Die Immobilienübertragung vor ca. 12 Jahren blieb somit bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs unberücksichtigt.

Zur Begründung seiner Entscheidung beruft sich das Gericht auf die Tatsache, dass der Großteil des verschenkten Hauses endgültig dem Vermögen des Erblassers entzogen war und von ihm nicht mehr ohne das Vorliegen von bestimmten Gründen zurückgefordert werden konnte. Bezieht sich das Wohnrecht auf mehr als etwa die Hälfte der Immobilie, so wird davon auszugehen sein, dass die Abschmelzungsfrist vorerst nicht zu laufen beginnt.
Bei einem Zurückbehalten von weniger als der Hälfte einer Immobilie ist von dem Beginn der Frist auszugehen. Da sich der Erblasser das Wohn- und Nutzungsrecht nur an der unteren Wohnung vorbehalten hatte, ging das Gericht von einem Beginn der Abschmelzung bei der Eigentumsumschreibung aus. Auch das vorbehaltene Rückforderungsrecht reichte zur Hemmung der Frist nicht, da das Rücktrittsrecht nicht nach dem freien Willen des Erblassers hätte ausgeübt werden können.
In dem obengenannten Fall des Bundesgerichtshofs aus dem Jahre 2016 hatte sich der Erblasser ein Wohnrecht nur an dem Erdgeschoss und nicht an den Räumen im Zwischen- und Dachgeschoss vorbehalten.
Wir beraten und unterstützen Sie nach dem Eintritt des Erbfalls sowohl bei der Geltendmachung und der Abwehr von Pflichtteilsansprüchen. Darüber hinaus prüfen wir für Sie, ob die eventuell geplante Übertragung einer Immobilie oder eines anderen Vermögenswertes zur Ergänzung von Pflichtteilsansprüchen führt.
Bei Fragen rund ums Erbrecht, wenden Sie sich gerne telefonisch oder per E-Mail an unsere Kanzlei. Ihr Ansprechpartner ist Herr Rechtsanwalt Niklas Neuendorf.

Niklas Neuendorf
Niklas Neuendorf
Niklas Neuendorf ist Rechtsanwalt und Partner der Kanzlei am Torhaus. Seine Tätigkeitsschwerpunkte sind das Erbrecht, das Immobilienrecht sowie das Arbeitsrecht.