Scheidung

Steht eine Scheidung bevor, kann ein rechtzeitiges Beratungsgespräch späteren Überraschungen vorbeugen. Der deutsche Gesetzgeber sieht vor, dass die Ehe nur durch richterliche Entscheidung auf Antrag eines oder beider Ehegatten geschieden werden kann. Eine der Parteien des Scheidungsverfahrens muss anwaltlich vertreten werden. Unter anderem kann die Ehe geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Dabei kann die bereits verstrichene Zeit des Getrenntlebens eine Rolle spielen.

Leben die Ehegatten seit einem Jahr getrennt und beantragen beide Ehegatten die Scheidung oder stimmt der Antragsgegner der Scheidung zu, so wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist.

Leben die Ehegatten seit drei Jahren getrennt, so wird ohne weitere Voraussetzungen unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist.

Wichtig ist zu wissen, dass das Trennungsjahr unter bestimmten Voraussetzungen auch in einer gemeinsamen Wohnung/Haus gelebt werden kann. Der Auszug eines der Ehegatten aus der gemeinsamen Wohnung/Haus wird für das Trennungsjahr nicht zwingend vorausgesetzt.

Trennungsunterhalt

Der Anspruch auf Trennungsunterhalt setzt zunächst voraus, dass die Ehe noch besteht und die Ehegatten in Trennung von "Tisch und Bett" Leben.

Die Unterhaltshöhe muss für jeden Einzelfall ermittelt werden. Der Unterhaltsbedarf umfasst den Elementarunterhalt, Altersvorsorgeunterhalt, Krankenversicherung und den ausbildungsbedingten Mehrbedarf. Ein Unterhaltsanspruch setzt aber immer voraus, dass der Unterhaltspflichtige leistungsfähig ist. Dabei sind die Grenzen des Selbstbehalts zu beachten.

Der Trennungsunterhalt ist befristet bis zur rechtskräftigen Scheidung der Ehe. Ist die Scheidung rechtskräftig erfolgt, kann beim Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen der nacheheliche Unterhalt geltend gemacht werden.

Kindesunterhalt

Die Höhe des Unterhaltsanspruchs der minderjährigen Kinder richtet sich nach dem Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils und dem Alter des Kindes. Dieser Unterhalt kann grundsätzlich nicht für die Vergangenheit verlangt werden.

Der Kindesunterhalt muss nicht mit der Volljährigkeit (Erreichen des 18. Lebensjahres) des Kindes auslaufen. Auch volljährige Kinder können beim Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen unterhaltsberechtigt sein. Die Unterhaltspflicht der Eltern kann grundsätzlich bis zum Abschluss der ersten Ausbildung durch das Kind bestehen.

Gewaltschutz

Kommt es zur Gewalt in der Familie, sieht das Gewaltschutzgesetz zahlreiche Möglichkeiten vor, sich vor dieser zu schützen. Zum Beispiel kann im Wege einer einstweiligen Anordnung eine Regelung über die Wohnungszuweisung erfolgen. Dem gewalttätigen Partner kann unter anderem untersagt werden, die Wohnung bzw. das Grundstück des anderen Partners zu betreten oder sich diesem auf bestimmte Entfernung zu nähren.

Ein entsprechender Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wird beim zuständigen Familiengericht eingereicht. Die Entscheidung durch das Gericht erfolgt in einer sehr kurzen Zeit und ist für den gewalttätigen Partner zunächst sofort bindend.

Ihr Ansprechpartner im Familienrecht:

Andreas Weizel

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Familienrecht
Fachanwalt für Strafrecht

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