Der EuGH hat am 14.05.2019 (Aktenzeichen C-55/18) entschieden, dass die Arbeitszeitrichtlinie und die EU-Grundrechtecharta so auszulegen sind, dass in allen Mitgliedsstaaten der EU ein System der vollständigen Arbeitszeiterfassung eingerichtet werden muss.
Hintergrund dieser Entscheidung ist ein Verfahren einer spanischen Gewerkschaft gegen die Deutsche Bank. Die Gewerkschaft verlangte von der Deutschen Bank, dass nicht nur die Überstunden der Angestellten erfasst werden, sondern die vollständigen Arbeitszeiten. Nur auf diese Weise könnten geleistete Überstunden zuverlässig erfasst werden. Zudem sei eine vollständige Arbeitszeiterfassung erforderlich, um die Einhaltung der Vorschriften über die Arbeits- und Pausenzeiten zu überwachen. Dieser Auffassung schloss sich der EuGH nun an.
Dies bedeutet, dass auch deutsche Arbeitgeber – soweit noch nicht geschehen – eine vollständige Arbeitszeiterfassung der Mitarbeiter einrichten müssen. Bislang sieht § 16 Abs. 2 des Arbeitszeitgesetzes nur vor, dass Überstunden zu dokumentieren sind. Diese Vorschrift wird aufgrund der Entscheidung des EuGH bald geändert werden (müssen).