Das OLG Frankfurt hat in seinem Urteil vom 12.02.2019 (Aktenzeichen 11 U 156/17) entschieden, dass ein nicht gewerblich handelnder Unterlassungsschuldner für die Auffindbarkeit eines Lichtbilds im Cache der Suchmaschine Google nicht haftet und damit keine Vertragsstrafe zahlen muss.
Worum ging es?
Eine Kirchengemeinde verpflichtete sich, bei Meidung einer
festen Vertragsstrafe von 5.100,00 € zu unterlassen, ein auf ihrer Website
widerrechtlich eingestelltes Lichtbild öffentlich zugänglich zu machen. Das
Problem ist aber, dass Suchmaschinen, wie Google, die Inhalte selbstständig
abrufen und auf eigenen Servern speichern.
Die Frage, die sich nun stellte, war, ob im konkreten Fall ein
Unterlassungsschuldner für die Auffindbarkeit eines Lichtbildes bei Google
haften muss und somit eine Vertragsstrafe anfällt.
Die Entscheidung des OLG Frankfurt
Das Gericht entschied im konkreten Fall, dass hier kein schuldhafter Verstoß gegen die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung der Kirchengemeinde vorliegt und damit auch keine Vertragsstrafe zu zahlen ist. Gleichwohl wurde aber ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten bejaht.
Zur Begründung
Bezüglich der Vertragsstrafe wurde eine Zahlungspflicht
verneint. Dabei wurde die Unterlassungserklärung dahingehend ausgelegt (§§ 133,
157 BGB), dass diese nur dazu verpflichte, das Lichtbild von der eigenen
Website zu entfernen und nicht erneut hochzuladen. Eine Pflicht auf Dritte
einzuwirken bestehe aber nicht.
Dafür wurde angeführt, dass es sich bei der Unterlassungsschuldnerin, um eine
solche handele, die nicht am Wirtschaftsleben teilnehme. Auch wurde angenommen,
dass die Kirchengemeinde keine versierte Internetnutzerin sei und somit ohne
besonderen Hinweis nicht hätte wissen können, dass auch solche Pflichten bestehen
könnten.
Auch wegen der Höhe der Vertragsstrafe von 5.100,00 € sei die
Unterlassungserklärung eng auszulegen.
Bezüglich der Abmahnkosten wurde ein Erstattungsanspruch
bejaht. Der Störungszustand, der durch die Verfügbarkeit des Bildes im Cache
der Suchmaschine besteht, löse einen verschuldensunabhängigen
Unterlassungsanspruch aus.
Angesetzt wurde dabei ein Streitwert von 3.000,00 €, aus welchem entsprechende
Abmahnkosten zu erstatten seien.
Fazit
Bei der Entscheidung handelt es sich um eine absolute
Einzelfallentscheidung. In der Urteilsbegründung wird immer wieder der Status
der Schuldnerin als Kirchengemeinde dafür hervorgehoben, dass gerade kein
Verschulden anzunehmen ist.
Es kann aus diesem Urteil also nicht pauschal abgeleitet werden, dass bei einem
nicht gewerblichen Unterlassungsschuldner in solchen Fällen keine Haftung zu
bejahen ist. An dieser Stelle sei auch auf das Urteil des BGH vom 18.09.2014
(Aktenzeichen I ZR 76/13) hinzuweisen, nach welchem Verstöße im Cache von
Suchmaschinen schon einen schuldhaften Verstoß darstellen. Einen solchen
Verstoß nimmt das OLG Frankfurt zwar auch an, indem es die Abmahnkosten
zuspricht. Allerdings führt dies zu einem Zirkelschluss, da das Einwirken auf
Suchmaschinen, so hier das OLG, nicht geschuldet ist, womit die Abrufbarkeit im
Cache nicht zu einem Verstoß hiergegen führt.
Das Urteil des OLG Frankfurt stellt damit ein
interessantes Einzelfallurteil dar, zweifelhaft ist aber, ob diese Entscheidung
unter Zugrundelegung seiner bisherigen Rechtsprechung, so auch vom BGH
getroffen worden wäre.